Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins

1. Der Verein CSB – Christlich Soziales Bündnis – Bürger für Garmisch-Partenkirchen ist eine Vereinigung überparteilicher, ungebundener Bürgerinnen und Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die Kommunalpolitik der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.

2. Der Verein CSB beteiligt sich an den Wahlen der Gemeinderäte, des Bürgermeisters, des Kreistags sowie des Landrats. Er tritt als überparteiliche, freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes auf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein CSB ist im Vereinsregister des Amtsgericht München – Registergericht eingetragen und hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein CSB hat das Ziel und die Aufgabe, es den Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Garmisch-Partenkirchen zu ermöglichen, sich allen kommunalen Angelegenheiten frei und unabhängig von politischen Parteien zu widmen und den erforderlichen Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen und darüber mitzubestimmen.

2. Zu diesen Zweck benennt der Verein bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten, die in den betreffenden Vertretungsorganen allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht zum Besten der Bürgerinnen und Bürger entscheiden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, vorwiegend staatsbürgerliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Eintritt in den Verein CSB erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung des Bewerbers. Der Eintretende muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Betritt wird mit der Bestätigung durch den Vorstand wirksam.

2. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein jederzeit freigestellt. Er ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand vorzunehmen und wird mit Zugang wirksam.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit ausschließen, wenn es

  • dem Ansehen des Vereins CSB gröblich schadet oder
  • mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • im Falle des Verlusts der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit (§ 45 StGB)
  • im Falle der Kandidatur auf der Liste einer anderen Wählergemeinschaft oder politischen Partei auf derselben kommunalen Ebene (Bürgermeister-, Gemeinderats-, Landrats- oder Kreistagswahl)

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Öffentlichkeitsreferenten und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Erweiterter Vorstand:

  • Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erledigung gesonderter Aufgaben (wie beispielsweise zur Kandidatenaufstellung, Vorbereitung von Wahlen, Bildung von Arbeitskreisen etc.) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
  • Die Dauer ihrer Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand ist beschränkt auf die Dauer der Erfüllung ihrer Aufgabe, jedenfalls aber auf die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands.
  • Die weiteren Mitglieder haben das Recht zur Anwesenheit in den Vorstandsitzungen, jedoch kein Stimmrecht.

§ 6 Vorstand in Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende handelt alleine, die Stellvertreter im Vertretungsfall gemeinschaftlich.

§ 7 Wahl des Vorstand

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet zwischen den Kandidaten, auf die die beiden höchsten Stimmenzahlen entfallen sind, die Stichwahl. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

2. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

3. Scheidet ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode aus, ist die übrige Vorstandschaft befugt, diese Vorstandstelle durch eine andere Person kommissarisch zu besetzen, wobei das kommissarisch bestellte Vorstandsmitglied dann bis zum Ende der Wahlperiode im Amt bleibt. Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden hat jedoch der kommissarische bestellte Vertreter innerhalb der nächsten 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf welcher der Vorsitzende neu zu wählen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr, möglichst bis zum Ende des II. Quartals des Kalenderjahres, findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Das Einladungsschreiben muss an jedes Mitglied unter der dem Verein zuletzt bekannten Anschrift abgesandt werden. Es gilt als zugegangen, wenn es mindestens zwei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist zur Post oder zum Beförderungsunternehmen gegeben wurde. Die Einladung kann auch per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins CSB gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag geheime Abstimmung. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

4. Werden in der Mitgliederversammlung Sachanträge, die nicht in die mit der Einladung übersandte Tagesordnung aufgenommen waren und über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, gestellt (Initiativanträge), so werden diese Anträge nur dann zur Abstimmung zugelassen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

5. Bei Wahlen hat die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand zu bestimmen.

6. Für die Aufstellung von Kandidaten für ein politisches Amt gilt § 29 Abs. 1, 3 und 4 des bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz entsprechend.

7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die für den Vorstand geltende Amtsdauer. Sie haben die Aufgabe, die Rechnungslegung des Vorstands samt dem erstellten Jahresabschluss auf die Vereinbarkeit mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen mit Empfehlungen zur Entlastung.

8. Sie entscheidet außerdem über die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters nach Anhörung der Kassenprüfer.

9. Über die gefassten Beschlüsse ist ein, vom Vorsitzenden oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs für die Durchsetzung seiner Aufgaben und Ziele einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich einmal, bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres, zu bezahlen.

§10 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind in ihrem Wortlaut auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Auflösung

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es hierzu einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Mitglieder des Vereins bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf einen solchen Antrag ausdrücklich hingewiesen worden sind.

2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen dem Verein Kinder-, Jugend – und Erwachsenenhilfe e.V., Garmisch zu. Es muss für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet werden.

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